Seit jeher her sehen sich Menschen wegen ihrer Ehtnie und/oder Religion Diskriminierungen im öffentlichen wie nicht-öffentlichen Wohnungsbereich ausgesetzt. Dieses weit verbreitete Problem tritt bei Mietstreitigkeiten und Nachbarschaftskonflikten auf. Jedoch werden die Betroffenen insbesondere bei der Wohnungssuche und Anmietung benachteiligt Diverse Studien belegen, dass Wohnungsinteressenten vor allem aufgrund ihrer Herkunft, der äußeren Erscheinung oder Religion bzw. Weltanschauung als potentielle Mieter abgelehnt werden.
Erstaunlicherweise ist bis jetzt nur ein einziges Urteil zu diesem Problembereich ergangen. So sprach das OLG Köln einem Ehepaar einen Schadensersatz in einer Höhe von mehr als 5.000,00 € gegen den Hausverwalter zu, da den Eheleuten die Wohnungsbesichtigung aufgrund ihrer Hautfarbe verwehrt wurde (Urt. v. 19.01.2010 – Az.: 24 U 51/09). Dabei stützte das Gericht die Haftung auf § 823 Abs. 1 BGB. Ansprüche aus dem AGG blieben dabei außer Betracht.
Das AGG bietet in diesem Bereich einen nur unzureichenden Schutz. So ist das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot auf bestimmte Rechtsverhältnisse nicht anwendbar. Nach § 19 Abs. 5 AGG gilt dies zunächst für solche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis begründet wird. Bei Mietverhältnissen ist dies anzunehmen, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Weiterhin ausgenommen vom Diskriminierungsverbot ist die Vermietung vom Wohnraum, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Konsequenz des § 19 Abs. 5 AGG ist es, dass der Vermieter in Bezug auf die dort genannten Schuldverhältnisse frei und willkürlich, also auch aus diskriminierenden Gründen bestimmte Menschen ablehnen darf.
Allerdings soll aufgrund des umfassenden Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 2 AGG das „Kleinvermieterprivileg“ des § 19 Abs. 5 S. 3 AGG nicht bei einer Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft gelten. Es zeigt sich daher auch, dass in Hinblick auf die verschiedenen Merkmale des §§ 1, 19 Abs. 1 AGG ein abgestufter Diskriminierungsschutz gilt.
Eine spezielle Rechtfertigungsmöglichkeit für Wohnraummietverhältnisse enthält § 19 Abs. 3 AGG. Danach sind Ungleichbehandlungen im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen zulässig. Die Auslegung des Rechtsfertigungstatbestands ist angesichts des Wortlauts und bisher fehlender Rechtsprechung schwierig. Wie die vorgenannten Begrifflichkeiten zu verstehen sind, ist weitgehend subjektiv, wenig greifbar und dementsprechend schwer überprüfbar. Daher birgt die Regelung eine Missbrauchsgefahr.
Es stellt sich nun die Frage, inwieweit die oben genannten Reglungen mit den europäischen Richtlinien, die einen umfassenden Diskriminierungsschutz intendieren, aber auch mit völker-, europarechtlichen und nationalen Diskriminierungsverboten vereinbar sind.