FAQ – Häufig gestellte Fragen

Diskriminierung bezeichnet die ungerechtfertigte Benachteiligung von Personen oder Personengruppen unter anderem aus Gründen der Rassse, wegen der ethnischen Herkunft oder Religion. Dabei kann die Benachteiligung in der Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen, die sich in identischen Situationen befinden, liegen oder in der Gleichbehandlung von Personen oder Personengruppen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden.

Die Diskriminierung tritt in verschiedenen Erscheinungsformen (Worte, Handlungen oder sogar gewalttätige Übergriffe) auf und kann durch andere Menschen, gesellschaftliche Organisationen, staatliche Stellen oder durch Gesetz ausgeübt werden.

Hasskriminalität (Hate Crimes) oder Vorurteilskriminalität (Bias Crimes) bezeichnet Straftaten, bei denen das Opfer vom Täter vorsätzlich nach dem Kriterium der wirklichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe gewählt wird und sich das Verbrechen daher gegen die Gruppe als Ganzes richtet. Diese Art der Kriminalität zeichnet sich also dadurch aus, dass der jeweilige Tathintergrund nicht aus persönlichen, situationsspezifischen Beweggründen besteht, sondern vielmehr das übergreifende Ziel der Erniedrigung einer Gemeinschaft aus Gründen von Hass, Abneigung und/oder Vorurteilen im Vordergrund steht. Dabei ist das Spektrum weit, in dem Menschen allein aufgrund ihres „So-Seins“ – ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe – zum Objekt von Gewalt werden können.
Grundsätzlich kann sich jeder, der sich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt oder einer Hasskriminalität ausgesetzt fühlt, an FAIR international e. V. wenden. Es können sich auch Menschen melden, die von Diskriminierung oder Hasskriminalität erfahren haben.

Der Verband verfolgt allerdings eine zielgruppenspezifische Arbeitsweise und hat seinen Schwerpunkt in der Arbeit gegen Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft und der Religion gelegt. Denn es gibt – trotz vieler Gemeinsamkeiten – auch Unterschiede in den Diskriminierungserfahrungen von Menschen aus verschiedenen Zielgruppen. Für Hilfesuchende, die von Diskriminierung aufgrund anderer Gründe betroffen oder bedroht sind, werden geeignete Hilfsangebote durch Zusammenarbeit mit anderen Antidiskriminierungsverbänden und Menschenrechtsorganisationen vermittelt.

Sie können bei uns eine Diskriminierung und/oder Hasskriminalität anonym oder persönlich, schriftlich oder auch mündlich in unserer Geschäftsstelle melden.

Dabei ist grundsätzlich keine Frist einzuhalten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht für Abwehransprüche nach § 21 Abs. 1 AGG und Schadensersatzansprüche nach § 21 Abs. 2 AGG allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Monaten vor, die unbedingt eingehalten werden sollte. Zur Wahrung der Ausschlussfrist ist grundsätzlich eine formlose Mitteilung an den Diskriminierungstäter ausreichend, aus der sich ergibt, dass Sie Ansprüche nach § 21 Abs. 1 und 2 erheben wollen.

Die Diskriminierungsmeldung ist an keine Form gebunden. Sie kann daher auch mündlich eingereicht werden. Wichtig ist, dass in der Beschwerde die konkreten Umstände benannt werden, in denen Sie eine Benachteiligung vermuten. Damit Ihnen dabei kein Detail entgeht, haben wir für Sie einen Diskriminierungsmeldeformular erstellt.
Das AGG sieht eine Beweislastumkehr vor. Das bedeutet, dass Sie zunächst durch Beweismittel eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen müssen. Erst nachdem Ihnen dies gelungen ist, muss der Diskriminierungstäter beweisen, dass eine unzulässige Benachteiligung nicht vorlag.

Es bestehen allerdings erhebliche Schwierigkeiten, dem Diskriminierungstäter das vorgeworfene Handeln nachzuweisen. Die Beweisschwierigkeiten begründen sich zumeist darin, dass die meisten Diskriminierungshandlungen unter Ausnutzung günstiger Situationen vorgenommen werden, in denen keine Zeugen zugegen sind oder keine anderen Beweismöglichkeiten vorliegen. Ferner werden häufig potentielle Zeugen aus Angst vor schwerwiegenden Konsequenzen, wie z. B. dem Verlust des Arbeitsplatzes, wenn es um eine Aussage gegen den Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber geht, nicht zur Verfügung stehen. Wir haben daher Hilfestellungen zur Darlegung der Diskriminierung bereitgestellt (Link).

Ziel der Beschwerde ist zunächst die Feststellung der Benachteiligung. Der Verband wird durch geeignete Mittel wie z. B. durch Befragungen versuchen den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Kommt der Verband zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde begründet ist, werden gemeinsam mit Ihnen Handlungsstrategien zur Abhilfe erarbeitet.
Der Verband fungiert im Beschwerdefall als eine Interessenvertretung und tritt der Stigmatisierung und Diskriminierung parteiisch und solidarisch entgegen. Ihnen wird daher im rechtlich möglichen Rahmen Vertraulichkeit zugesichert. Lässt sich die Vertraulichkeit rechtlich nicht mehr aufrecht erhalten, weil z. B. ein dementsprechender Schritt eingeleitet werden soll, werden Sie davon umgehend unterrichtet. Jeder Schritt ergeht im Einvernehmen mit Ihnen.

Jeder Fall wird zudem dokumentiert, um Strukturen, Handlungsmöglichkeiten und Lösungen für künftige Diskriminierungen entwickeln zu können. Die Dokumentationen werden wissenschaftlich und selbstverständlich anonym ausgewertet. Der Verband unterwirft sich den allgemeinen Datenschutzregeln.

Grundsätzlich steht der Überprüfung zurückliegender Ereignisse nichts entgegen. Aufgrund der gesetzlichen Ausschlussfristen ist der Handlungsspielraum in diesen Fällen jedoch eingeschränkt. Dennoch ist eine Meldung aus Gründen der Dokumentation und Sensibilisierung von Vorteil.