Projekte

Studien belegen, dass Wohnungsinteressenten oft aufgrund ihrer Herkunft, der äußeren Erscheinung oder Religion bzw. Weltanschauung als potentielle Mieter abgelehnt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt (AGG) bietet in diesem Bereich einen nur unzureichenden Schutz. So ist das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot auf bestimmte Rechtsverhältnisse nicht anwendbar. Zudem gilt in Hinblick auf die verschiedenen Merkmale des AGG ein abgestufter Diskriminierungsschutz. Und schließlich sind spezielle Rechtfertigungsmöglichkeiten für Wohnraummietverhältnisse, wonach Ungleichbehandlungen im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen als zulässig gilt, schwer überprüfbar sind.

In diesem Projekt soll festgestellt werden, ob ein abgestuftes System der Rechtsdurchsetzung und die spezielle Rechtfertigungsmöglichkeit mit den europäischen Richtlinien, die einen umfassenden Diskriminierungsschutz intendieren, aber auch mit völker-, europarechtlichen und nationalen Diskriminierungsverboten vereinbar sind.

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Die Ergebnisse der PISA-Studien und zahlreiche empirische Untersuchungen belegen, dass der Übergang in die Sekundarstufe I eine zentrale Hürde für Schüler mit Migrationshintergrund darstellt. Die Einordnungssysteme wirken sich insbesondere auf Kinder aus armen Verhältnissen und Migrantenkinder sowie Kinder mit Behinderungen negativ aus. Die Folge der frühzeitigen Selektion stellt unter anderem für Schüler mit Migrationshintergrund eine systematische Diskriminierung dar. Vorurteile von Lehrer/innen bspw. gegenüber Schüler/innen mit Migrationshintergrund können in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein. Daneben gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Schüler/innen aufgrund ihrer Religion benachteiligt werden. So wird beispielsweise die Leistung von Schülerinnen mit Kopftuch häufig unterschätzt.

Abgesehen von der Studienlage zeichnet sich die Problematik durch eine hohe Komplexität aus. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich liegt bei den Bundesländern. Diese weisen hinsichtlich des Übergangs in die Sekundarstufe I unterschiedlich Mechanismen auf. Zudem berührt die Übergangsentscheidung verschiedene Grundrechte von Eltern und Schülern. Dem steht auf Seiten des Staates der Erziehungs- und Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG gegenüber.

Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist die föderale Vielfalt mit ihren „verschachtelten rechtlichen Umsetzungen“. Es muss deshalb festgestellt werden, welchen Einfluss die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern auf die Übergangsentscheidung der Schüler/innen und ihrer Familien haben. Zweitens soll die Vereinbarkeit der verschiedenen Modelle mit den Grundrechten und höherrangigem Recht überprüft werden. Drittens sollen Strategien für Betroffene ausgearbeitet werden.

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„Ethnic Profiling“ beschreibt die Praxis, behördliche Maßnahmen mit Hilfe von Profilen durchzuführen, die auf Merkmalen wie Hautfarbe, ethnische Herkunft, Sprache, kultureller und religiöser Hintergrund beruhen. Diese Vorgehensweise ist demnach von struktureller Diskriminierung geprägt. Das Problem des Ethnic Profiling wird in erster Linie auf die Herkunft einer Person bezogen. Es zeigt sich allerdings, dass zunehmend Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von polizeilichen bzw. ordnungsbehördlichen Maßnahmen betroffen sind. Zu denken ist etwa an die verdachtsunabhängigen Moscheekontrollen in Niedersachsen und Baden-Württemberg. Eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Untergruppen ist möglich und normativ sinnvoll, obwohl zwischen beiden Themenbereichen innere Beziehungen bestehen.

Hier soll festgestellt werden, Inwiefern sich eine solche Praxis mit verfassungsrechtlichen, europa- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt und welche Rechtsschutzmechanismen bestehen.

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Diskriminierungen im Rahmen von ausländerrechtlichen Entscheidungen werden vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht erfasst. Einschlägig sind in diesem Zusammenhang vielmehr allgemeine Gleichbehandlungsgebote bzw. Diskriminierungsverbote. Im Fokus der Untersuchung steht die Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neugestaltung der Optionsregelung, der Sprachanforderung beim Ehegattennachzug, der Visumspflicht für türkische Staatsbürger und der Sicherheitsbefragungen im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht, mit dem Grundgesetz sowie mit Völker- und Unionsrecht.
Die Bundesregierung hat im Mai 2014 einen Entwurf zur Änderung der Optionspflicht vorgelegt. Folge der Neufassung des § 29 StAG ist in ihrem Kernpunkt ein Wegfall der Optionspflicht für einen großen Teil der bisher davon Betroffenen. Dennoch bleibt eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen weiterhin von der Optionspflicht und einem möglicherweise damit verbundenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit betroffen.
Untersuchungsgegenstand ist die Ungleichbehandlung der Optionspflichtigen gegenüber einer Reihe von Personengruppen. Außerdem ist die geplante Altfallregelung verfassungskonform auszulegen.
Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen oder Ausländer setzt nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Von diesem Erfordernis vor der Einreise ist bei Deutschen abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Weiterhin ist der Sprachnachweis nicht in Bezug auf den Zuzug zu einem EU Bürger zu erbringen.

Untersuchungsgegenstand ist die Ungleichbehandlung von Ehegatten dieser bzw. deutscher Staatsbürger und Ehegatten ausländischer Staatsbürger. In Hinblick auf türkische Staatsbürger soll zudem die Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit der Stillhalteklausel, Art. 13 ARB 1/80, untersucht werden.

Bis zum Jahr 1980 konnten türkische Staatsbürger noch visumfrei nach Deutschland einreisen. Danach wurde zunächst die Visumspflicht für die Einreise zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten, die die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten, eingeführt. Weiterhin folgte aus der Umsetzung einer EU-Verordnung, dass türkische Staatsbürger, die sich für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in das Bundesgebiet begeben, ein Visum benötigen. Erfasst werden somit von der Visumspflicht kurzzeitige Aufenthalte zu touristischen sowie zu geschäftlichen Zwecken.
Vor dem Hintergrund der Stillhalteklauseln des Art 41 Abs. 1 Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommens zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft soll die (uneingeschränkte) Visapflicht überprüft werden.
Die Praxis der Sicherheitsbefragung lässt zuweilen eine systematische Diskriminierung bestimmter Personengruppen erkennen. So laden Behörden Ausländer allein aufgrund einer bestimmten Religionszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit zu einem Sicherheitsgespräch ein und befragen sie besonders gezielt und intensiv. Grundsätzlich dürfen Sicherheitsbefragungen aber nicht auf die Stigmatisierung von Angehörigen bestimmter Religionen, Nationalität oder Rasse hinauslaufen. Problematisch ist hierbei vor allem der Inhalt der Befragungen. So werden die Betroffenen mit „Gesinnungsfragen“ zu ihrer politischen, familiären, religiösen Einstellung konfrontiert.
Um die Frage nach der Vereinbarkeit der Sicherheitsbefragungen mit nationalen, europa- und völkerrechtlichen Diskriminierungsverboten zu überprüfen, muss erstens die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Befragung festgestellt werden. Zweitens soll die Untersuchung auch Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene aufzeigen.

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